Statuten
Statuten des Karate-Clubs
‘Tani-ha Shito-ryu Karate-do Kofukan’ in Zermatt
Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Name und Sitz Unter dem Namen ‘Tani-ha Shito-ryu Karate-do Kofukan’ mit Sitz in 3920 Zermatt besteht ein Club im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.
Artikel 2
Zweck Der Club bezweckt, die Kampfkunst Karate-do auszuüben und zu fördern.
Dies geschieht insbesondere durch die:
– Veranstaltung von Anfänger- und Fortgeschrittenenkursen.
– Durchführung von regelmässigem Training für Clubmitglieder
– Besuche von Trainingslagern in der Schweiz und im Ausland.
– Durchführung von Trainingslagern mit nationaler und internationaler Beteiligung
– Teilnahme an Wettkämpfen und die Organisation von solchen.
Organe
Artikel 3
Organe des Clubs – die Generalversammlung
– der Vorstand
– der technische Ausschuß
– die Revisoren
Artikel 4
Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs und besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Die Generalversammlung findet jeweils im Januar statt und ist ein Teil des Jahresprogramms. (Die Einladung dazu hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen).
Anträge Anträge sind dem Vereinsvorstand spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Generalversammlung
Wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder es verlangt, wird eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Der Präsident oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied leitet die Generalversammlung.
Artikel 5
Traktanden der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- die Wahl der Stimmenzähler
- die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- die Genehmigung des Jahresberichts
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Genehmigung des Voranschlages (Budgets)
- die Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ehrungen
- Verschiedenes
Artikel 6
Stimmberechtigung: In allen Generalversammlungen sind sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt
Behandlung der Stimmresultate
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei nichtmündigen Kindern haben deren Eltern an der Generalversammlung soviele Stimmen, wie sie aktive Kinder vertreten
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmung und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erfolgen sie geheim.
Artikel 7
Vorstand Dem Vorstand gehören an:
Der Präsident, der Sekretär, der Kassier
Die Mitglieder des technischen Ausschusses gehören dem Vorstand an und haben volles Stimmrecht.
Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Artikel 8
Technischer Ausschuss
Den technischen Ausschuss bilden die dafür bestimmten Trainer.
Artikel 9
Unterschriftenregelung, Finanzkompetenz
Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt der Präsident in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist befugt, über im Vorschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zu Fr. 1000.– zu beschliessen. Die an den Verein gerichteten Rechnungen sind, vom Präsidenten visiert, dem Kassier zur Bezahlung zu übergeben.
Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand trifft auf Einladung des Präsidenten so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert vierzehn Tagen stattfinden muss.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Präsident anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 10
Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Revisoren Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zwei Revisoren gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Artikel 11
Das Clubjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 12
Aufnahme Es werden jeweils im Mai Anfängerkurse durchgeführt. Die Monate Mai / Juni sind unentgeltlich. Eintrittsgesuche erfolgen auf 1. Juli schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular. Der Vorstand behält sich das Recht vor, über die Aufnahme zu entscheiden, unter Bekanntgabe an der nächsten Generalversammlung. Für jedes Vollmitglied wird ein Pass erstellt, wodurch es Mitglied vom Schweizerischen Shito Karateverband (SSKV) und dem Schweizerischen Karateverband (SKV) anerkannt wird.
Recht Der technische Ausschuss verpflichtet sich zweimal wöchentlich während 40 Wochen das Training zu leiten.
Pflichten Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Ihm ausgehändigten Statuten und verpflichtet sich, die Interessen des Clubs nach besten Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern.
Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Sofern der Austritt nicht bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung erfolgt, bleibt das Mitglied für das neue Vereinsjahr noch Beitragspflichtig.
Ausschluss Ausgeschlossen wird, wer sich Verfehlungen – wie insbesondere absichtliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Interessen oder Vorschriften des Clubs – oder die Zusammenarbeit des Clubs schädigende Handlungen zu Schulden kommen lässt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschliesst der Vorstand. Der Betreffende wird schriftlich benachrichtigt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht innerhalb von 14 Tagen nach dem schriftlichen Ausschluss zu. Die nächste Generalversammlung befindet darüber.
Mitglieder, die nach dreimaliger Zahlungsaufforderung den Beitrag schuldig bleiben, können ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Austretende oder Ausgeschlossene sind von der Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge nicht befreit. Die angebrochene Einheit ist zahlungspflichtig
Statuten, Ausweiskarten usw. können vom Vorstand zurückverlangt werden.
Austretende oder Ausgeschlossene haben kein Anrecht auf das Clubvermögen.
Artikel 13
Versicherung Alle Aktivmitglieder und Kursteilnehmer sind bei Trainings, Kursen, Trainingslagern und Wettkämpfen nicht versichert. Die Versicherung ist Sache jedes Einzelnen.
Artikel 14
Haftung Jegliche Haftung wird vom Club abgelehnt. Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Weder haftet der Club für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des Clubs.
Artikel 15
Jahresbeitrag Die Clubmitglieder haben den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Vollmitglieder ab dem zweiten Halbjahr entrichten den halben Jahresbeitrag. Die Lizenzkosten des Schweizerischen Karate Verbandes (SKV) werden zusammen mit dem Mitgliederbeitrag eingesammelt.
Mitglieder bis zu vollendeten 15. Lebensjahr: Fr. 200.- und SKV Lizenz Fr. 60.-
Mitglieder ab 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: Fr. 300.- und SKV Lizenz Fr. 70.-
Mitglieder ab dem 21. Lebensjahr: Fr. 500.- und SKV Lizenz Fr. 70.-
Anpassung des Jahresbeitrages für Familien: Die 1. Person den bezahlt den vollen Beitrag , 2 Personen der selben Familie zahlen 90% des Beitrages, 3 Personen der selben Familie 80% des Beitrages und 4 Personen der selben Familie nur noch 70% des Beitrages. Für jede weitere Person aus der gleichen Familie, die Mitglied wird, sind 70% des Mitgliederbeitrages zu bezahlen.
Artikel 16
Auflösung des Clubs Die Auflösung des Clubs kann nur in der ausserordentlichen Generalversammlung durch vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zermatt, den 29. Oktober 2006